Das Konzept des Kombinationsnetzbetriebes wird weiter verfolgt.
Das Landgericht Berlin hat heute die Urteilsgründe zu seiner Entscheidung vom 09. Dezember 2014 in Sachen „Klage der GASAG und der GASAG-Tochter Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (NBB) gegen das Land Berlin wegen der Vergabe der Konzession für das Berliner Gasnetz“ veröffentlicht.
Der Hauptantrag der Klägerinnen ist abgewiesen worden. Mit diesem sollte erreicht werden, dass GASAG und/oder NBB die Berliner Gaskonzession erhalten. Nach der Begründung des Landgerichts war der Hauptantrag sowohl unzulässig als auch unbegründet. Damit haben die Klägerinnen ihr Klageziel verfehlt. Dem Hilfsantrag der Klägerinnen, dem Land Berlin zu untersagen, den Landesbetrieb „Berlin Energie“ zu konzessionieren, hatte das Landgericht stattgegeben.
Das Landgericht bemängelt in den Urteilsgründen, dass der Landesbetrieb Berlin Energie als Bewerber im Konzessionsverfahren zugelassen wurde. Dem Landesbetrieb Berlin Energie fehle die grundsätzlich erforderliche Rechtspersönlichkeit, jedenfalls aber die funktionale Eigenständigkeit. Das Gericht beanstandet eine unzureichende Trennung des Bewerbers „Berlin Energie“ von der Verwaltungsstruktur und sieht hierin selbst dann einen Interessenkonflikt, wenn – wie vorliegend – die Vergabestelle bei der Senatsverwaltung für Finanzen und der Landesbetrieb selber bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt angesiedelt sei.
Aus Sicht von Berlin Energie kann die Argumentation des Gerichts nach erster Durchsicht nicht überzeugen.
Nach § 46 Abs. 4 EnWG können sich Eigenbetriebe um eine Konzession bewerben. In der Literatur und Rechtsprechung wird der Begriff „Eigenbetriebe“ allerdings weit ausgelegt, so dass insbesondere auch sog. Regiebetriebe von der Regelung erfasst sind – wie zuletzt auch das Verwaltungsgericht Stuttgart bestätigt hat. Dies gilt erst recht für „Landesbetriebe“ wie Berlin Energie, die stärker strukturiert, wirtschaftlich autonomer und eigenständiger sind als Regiebetriebe.
Berlin Energie hat vom Land Berlin den Auftrag bekommen, sich um die Gaskonzession zu bewerben. Das Angebot des Landesbetriebs Berlin Energie beruht auf dem Konzept eines energieartenübergreifenden Kombinationsnetzbetriebes. „Damit werden“, so unterstreicht Geschäftsleiter Wolfgang Neldner, „ die Anforderungen des Landes Berlin, „Energiewende, Klimaschutz und Stadtentwicklung“ miteinander in Einklang zu bringen, erfüllt und um die tragenden Säulen „Transparenz“ und „Bürgerpartizipation“ ergänzt“.
Dem Landgericht Berlin lag nach eigenen Angaben dieses Angebot des Landesbetriebs nicht vor. Es hat daher in der Sache über die Konzepte von Berlin Energie gar nicht entscheiden können, sondern hat lediglich Mutmaßungen zur Grundlage von Bewertungen gemacht.
Ohne die Bewerbung von Berlin Energie wäre nach dem tatsächlich erfolgten Ausstieg des Bewerbers Alliander ein funktionierender Wettbewerb nicht gewährleistet gewesen.
Die Urteilsgründe liegen gerade erst vor. Da der Landesbetrieb Berlin Energie am genannten Klageverfahren nicht beteiligt war, kann erst nach einer gründlichen Auswertung des Urteils eine abschließende Gesamtbewertung aus Sicht des Landesbetriebs abgegeben werden.