Der BGH hat in seinem Beschluss die bislang kritisierte Organisationsform des Landesbetriebs und damit seine Bieterfähigkeit bestätigt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 25. Januar 2017 seinen Beschluss zur Parteifähigkeit des Landesbetriebs Berlin Energie veröffentlicht. In mehrfacher Hinsicht ist der Beschluss des BGH zu begrüßen. Er schafft die vom Landesbetrieb erhoffte Rechtssicherheit in mehreren Punkten.
BGH schafft erhoffte Rechtssicherheit
Ausdrücklich hat der BGH die vom Landgericht Berlin noch heftig kritisierte Organisationsform und damit die Bieterfähigkeit des Landesbetriebs bestätigt. Damit steht fest, dass der Landesbetrieb Berlin Energie sowohl im Gaskonzessionsverfahren als auch im noch nicht abgeschlossenen Stromkonzessionsverfahren als Bieter teilnehmen darf.
Bei der Frage zur Parteifähigkeit geht es nicht um die inhaltliche Bewertung des Angebots in der Vergabe um das Gasnetz, sondern lediglich um die Frage, ob Berlin Energie als Landesbetrieb selbst vor Gericht auftreten darf. Berlin Energie hatte im April 2015 nach dem Urteil des Landgerichts Berlin zur Gasnetz-Vergabe den Bundesgerichtshof angerufen. Zuvor hatte der Landesbetrieb nach einer Ausschreibung den Zuschlag für den Betrieb des Berliner Gasnetzes erhalten, dagegen hatte die Mitbewerberin GASAG Berufung eingelegt.
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Stuttgart beschied bereits Bieterfähigkeit kommunaler Regiebetriebe
Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat bereits im April 2013 ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass der für die Vergabeverfahren der Strom- und Gasnetze relevante Konzessionsparagraph 46 (§ 46 Abs. 4 EnWG) auch auf sogenannte „Regiebetriebe“ entsprechende Anwendung findet. Damit erkannte das Gericht, im Gegensatz zum Landgericht Berlin, die Bieterfähigkeit eines kommunalen Betriebs, hier eines Regiebetriebes, in einem Konzessions-Vergabeverfahren an.